„Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt ist.“
Die Neuerung besagt, dass Unterhaltszahlungen, um steuerlich anerkannt zu werden, ausschließlich per Überweisung erfolgen müssen. Das hat folgende Konsequenzen:
- Nur Banküberweisung anerkannt: Bei Geldzuwendungen wird künftig ausschließlich die Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person als Nachweis akzeptiert – Barzahlungen kommen nicht mehr in Frage.
- Geltungsbereich: Diese Regelung gilt gleichermaßen für Inlands- und Auslandsfälle.
- Einschränkung bei Familienheimfahrten: Die Mitnahme von Bargeld, zum Beispiel bei Heimfahrten, berechtigt nicht mehr zum Steuerabzug.
- Ausnahmeregelungen: In besonderen Fällen, etwa bei Kriegszuständen, können Nachweiserleichterungen gewährt werden – hier kommt eine entsprechende Verwaltungsregelung im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person zum Tragen.
Diese Änderungen sollen eine einheitliche und nachvollziehbare Zahlungsweise sicherstellen und Missbrauch bzw. unsichere Zahlungsformen bei steuerlich relevanten Unterhaltsleistungen vermeiden.
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