Steuerberatung


Sie sind auf der Suche nach einem zuverlässigen Partner für Ihre Steuern? Wir unterstütze Sie gerne, so haben Sie Zeit für Ihren Erfolg.

Ganzheitliche Beratung für alle Ihre steuerlichen und finanziellen Belange.

Ziel unserer Arbeit ist die umfassende und persönliche Beratung unserer Mandanten. Ausgehend von ihren Anliegen entwickeln wir individuell auf Sie zugeschnittene Lösungsansätze unter Berücksichtigung steuer- und wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Die persönliche und zeitnahe Betreuung hat für uns absolute Priorität. 

Hier finden Sie einen Überblick unserer wichtigsten Leistungen. Aufgrund der Komplexität dieses Themenbereichs stellt diese Liste nur einen Auszug aus unserem Leistungskatalog dar. Wenn Sie eine Leistung wünschen, die nicht aufgeführt ist, sprechen Sie uns gerne an oder senden uns eine E-Mail.

Steuerberatung nach Maß

Privatpersonen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte, Rente
  • Steuererklärung
  • Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
  • Umsatzsteuervoranmeldung sowie Umsatzsteuererklärung
  • Buchhaltung
  • Vermietung und Verpachtung
Freiberufler, Unternehmer, Handels und Dienstleistungsunternehmen
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss
  • Lohnbuchhaltung
  • Steuererklärungen
  • Existenzgründungsberatung
  • Businessplan
  • Beratung zur Rechtsformwahl
Betriebswirtschaftliche Beratung, Existenzgründung und vieles mehr
  • Existenzgründungsberatung
  • nationale (HGB) und internationale (IFRS) Rechnungslegung
  • Tax Compliance Management System (Tax CMS)
  • Controlling / BWA-Auswertungen und Analysen

Wir betreuen folgende Mandant*innengruppen

Bei uns bekommen Sie mehr als nur Buchungssätze:

Hervorragende Beratung und transparente Preise.

Häufig gestellte Fragen

Absetzen können Sie die Ausgaben für die Steuerberatung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn diese bei der Ermittlung Ihrer Einkünfte entstehen. Als Angestellter können Sie beispielsweise die Ausgaben unter den Werbungkosten eintragen, die bei der Erstellung der Anlage N entstehen.

Wenn Sie eine Wohnung vermietest oder ein Grundstück verpachten, sind auch das Einkünfte und die mit der Erstellung einhergehen Steuerberaterkosten sind als Werbungskosten absetzbar (Anlage V). Das gilt auch für Renten (Anlage R) sowie Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft (Anlage L).

Gewerbetreibende (Anlage G) und Freiberufler (Anlage S) können die steuerliche Beratung als Betriebsausgaben absetzen, insbesondere das Erstellen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR), die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie Umsatzsteuer- und Gewerbesteuer-Erklärungen.

Privat veranlasste Steuerberatungskosten können nicht von der Steuer abgesetzt werden, beispielsweise Aufwände für die Anlage „Kind“ oder beim Mantelbogen. Der Steuerberater sollte beruflich und privat veranlasste Kosten in seiner Rechnung getrennt ausweisen.

Viele Rentner müssen inzwischen eine Steuererklärung abgeben, was in der Praxis oftmals zu einer Verwunderung führt. Eine Abgabe ist erforderlich, sobald der steuerpflichtige Teil der Rente den Grundfreibetrag von 9.744 Euro (VAZ 2021) übersteigt. Es steht ihnen zudem eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro zu.

Ein alleinstehender Rentner, der 20202 erstmals Altersbezüge erhielt, muss 80 Prozent davon versteuern, auch in den Folgejahren. Der steuerfreie Anteil eines solchen Neurentners – 20 Prozent der Rente – wird als individueller Freibetrag vom Finanzamt festgesetzt und bleibt auf Dauer derselbe. Der zu versteuernde Anteil steigt jährlich um 2 Prozent bis er schließlich mit Renteneintritt in 2040 die vollen 100 Prozent erreicht haben wird.

Nur wenn sich die Rentenhöhe ändert, zum Beispiel wegen der neuen Mütterrente, passt das Finanzamt den Freibetrag an. Voll steuerpflichtig sind hingegen Rentensteigerungen. Sie führen dazu, dass Rentner in die Steuerpflicht hereinrutschen können.

Wie hoch die steuerliche Belastung tatsächlich ausfallen wird hängt von Ihren individuellen abzugsfähigen Kosten wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab. Oftmals fallen Aufwendungen für selbst getragene Krankheitskosten an, die zu einer geringeren Steuerlast führen können.

Ruheständler haben in einem  besonderen Steuerformular („Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“) nur wenig einzutragen. Das Finanzamt verwendet die elektronisch übermittelten Renteneinkünfte, Pensionen und Krankenversicherungsbeiträge und berücksichtigt automatisch die Werbungskostenpauschale und den Sonderausgaben-Pauschbetrag. Es können nur begrenzte Aufwendungen in Abzug gebracht werden:

  • Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen,
  • außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel behinderungsbedingte Kosten, Krankheits-, Pflege- und Pflegeheimkosten),
  • Kirchensteuer,
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge und
  • Beiträge zu Versicherungen (sonstige Vorsorgeaufwendungen).

Die vereinfachte Steuererklärung dürfen ausschließlich Rentner und Pensionäre nutzen, die keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte haben. Haben Sie etwa gewerbliche Einnahmen oder sind Vermieter, dann müssen Sie eine normale, vollumfängliche Steuererklärung ausfüllen samt Anlage R. Praxis Tipp: Ruhegeldbezieher können bei der Deutschen Rentenversicherung kostenlos eine sehr hilfreiche Bescheinigung zu „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ beantragen, die sämtliche Informationen mit Hinweisen in welche Zeile der Formulare Anlage R und Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen sind. Einmal beantragt erhalten Sie diese Bescheinigung automatisch in den Folgejahren.

Das erste Gespräch bietet Ihnen als Interessent die Gelegenheit unsere individuellen und persönlichen Leistungen kennenzulernen. Auch für uns ergibt sich hier die Möglichkeit den Beratungsbedarf zu verstehen. Denn nur wenn de Chemie stimmt ist eine erfolgreiche Zusammenarbeit garantiert. Ein kostenloses Kennenlerngespräch gibt uns die Möglichkeit den Beratungsbedarf zu erkennen und Ihnen ein Angebot zu erstellen.

Davon abzugrenzen ist ein Erstberatungsgespräch. Unsere Kanzlei hat sich bewusst dazu entschieden kein kostenloses Erstberatungsgespräch anzubieten. Wir wollen uns individuell und persönlich um unsere Mandanten kümmern – und genau diese Philosophie hat uns unseren bisherigen Erfolg gebracht – unsere Mandanten sind glücklich und diese Philosophie verlangt kein kostenloses Erstgespräch.

Schreiben Sie uns gerne eine Nachricht, wir nehmen mit Ihnen Kontakt auf. Auch für einen guten Steuerberater gilt: „Schuster bleib bei deinen Leisten“. Aus Ihrer Nachricht oder in einem Telefonat erhalten Sie eine direkte Rückmeldung, ob wir Ihre Bedürfnisse erfüllen können. In einem Kennenlerngespräch stecken wir den Beratungsbedarf ab und erläutern die welche Kosten auf Sie zukommen. Nach Erhalt unseres Angebots entscheiden Sie über eine mögliche Zusammenarbeit.