Anpassung der Steuerberatervergütung zum 01.07.2025


Ein guter Steuerberater ist Gold wert – und darf auch etwas kosten. Doch was darf er abrechnen? Die Antwort darauf ist klar geregelt: in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Diese wurde nun erstmals seit fünf Jahren angepasst.

Warum war eine Anpassung notwendig?

Nicht nur Unternehmer und Arbeitnehmer, sondern auch Steuerberater waren in den vergangenen Jahren einem steigenden Kostendruck ausgesetzt. Betrachtet man allein die letzten 5 Jahre, hatte der Berufsstand der Steuerberater einiges zu leisten, was nicht zwingend planbar war.

Denken wir an die Beantragung und Abrechnung der Corona-Sonderhilfen, die Grundsteuerwerterklärungen auf den 1. Januar 2022 oder die Kassenmitteilungspflicht. Dies alles war und ist nur mit hochqualifizierten und motivierten Mitarbeitern in den Kanzleien zu leisten – da sind sich alle einig. Denn eine professionelle Beratung erfordert nun einmal auch gut ausgebildetes Personal.

Hinzu kommen gestiegene Kosten für die Steuerberater Software (Teilweise um die 30%), laufende Kosten, Fortbildungskosten usw. die wir bisher größtenteils durch eine Steigerung der Effizienz durch Automatisierung intern kompensieren konnten und nicht an unsere Mandanten weiterreichen mussten.

Andererseits müssen diese aber auch für den Mandanten planbar, tragbar und vor allem fair bemessen sein. In diesem Spannungsfeld bewegen sich Steuerberater stetig. Sie verbinden all dies zu einem integrierten Beratungsansatz: kompakt, kompetent und dabei stets auch kompromissbereit, wenn es einmal nicht wie geplant läuft.

Wie setzen sich die Steuerberatergebühren zusammen?

Abgerechnet wird nach verschiedenen Methoden. Entweder nach Gegenstandswert mit einer Wertgebühr, nach Betragsrahmengebühr oder nach Zeit.

Damit Mandanten jederzeit die in Rechnung gestellten Gebühren nachvollziehen können, sind Steuerberater verpflichtet, bestimmte Mindestangaben in der Rechnung auszuweisen: Die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung der erbrachten Leistung, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften der Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert sind anzugeben.

Was ändert sich ab Juli 2025 in der Steuerberatervergütungsverordnung?

Mit der neuen Verordnung steigen die Wertgebühren um durchschnittlich 6 Prozent, die Preise für Lohnabrechnungen um 7 bis 8 Prozent. Auch die Stundensätze für Zeithonorare werden um rund 10 Prozent angehoben. Wie stark sich das im Einzelfall auswirkt, hängt von der individuell vereinbarten und tatsächlich erbrachten Leistung ab.

Fazit:
Gute Steuerberatung kostet – aber sie lohnt sich. Mit dem richtigen Partner an Ihrer Seite ist sie fair kalkuliert, transparent und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt. Möchten Sie wissen, was sich für Sie konkret ändert? Sprechen Sie uns an.