Gesetz eines Behinderten-Pauschbetragsgesetzes (Stand: 19.6.2020)


Der Bundesrat hat am 27.11.2020 dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) zugestimmt.

Mit dem Gesetz werden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten verschlankt.

Für Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Damit der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen kann, werden die Behinderten-Pauschbeträge angepasst. Darüber hinaus sollen verschiedene Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit Behinderungen von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten.

Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind ganz konkret die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

  • Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge
  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags (unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung)
  • Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 und
  • Aktualisierung der Grade der Behinderung an das Sozialrecht, wodurch zukünftig ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 berücksichtigt wird.

Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR (bisher 3.700 EUR). In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

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