Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019


Die Bundesregierung hat in ihren Klimazielen ein ambitioniertes Ziel vor Augen und will dies mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 fokussieren.

Profitieren werden aus den drei wesentlichen Maßnahmen Bahnreisende, Pendler und Wohnungseigentümer. In Kraft getreten ist das Gesetzt zum 1. Januar 2020 und es soll ein umweltfreundliches Verhalten stärker fördern und dazu beitragen, die Herausforderung der CO2-Reduktion bis zum Jahr 2030 entschlossen und sozial ausgewogen anzugehen.

1. Förderung energetischer Gebäudesanierung:

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 Prozent der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Umgesetzt werden die Maßnahmen in einem neu eingeführten § 35c EStG.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen wie zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Auch die Kosten für Energieberater gelten als Aufwendungen für energetische Maßnahmen.

2. Anhebung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie:

Zur Entlastung der Pendler soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer ab 2021 um fünf auf 35 Cent und ab 2024 um weitere drei Cent auf insgesamt 38 Cent angehoben werden. Alternativ dazu sollen geringverdienende Pendler, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie von 14 Prozent dieser Pauschale wählen können – wie genau dies umgesetzt werden soll ist noch offen.

Die Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und die Gewährung einer Mobilitätsprämie sind befristet für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026.

3. Absenkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr:

Um die Attraktivität der Bahn zu verbessern, soll der Umsatzsteuersatz für Fahrkarten im Fernverkehr ab 2020 von 19 auf sieben Prozent gesenkt werden. Diese Regelung gilt unbefristet.

Pressemitteilung vom 30. Dezember 2019