Steueränderungen 2026

Steueränderungen 2026

Was hat sich mit dem Jahreswechsel 2025/2026 im Steuerrecht geändert? Wir geben einen Überblick. Soweit nichts anderes angegeben, gelten die Regelungen ab dem 1.1.2026 bzw. a dem Veranlagungszeitraum 2026.

Einführung der Aktivrente

Das Aktivrentengesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung i. H. v. 2.000 EUR monatlich. Die steuerfreien Einkünfte aus der Aktivente unterliegen zwar nicht dem Progressionsvorbehalt, sie bleiben allerdings sozialversicherungspflichtig. (§ 3 Nr. 21 EStG). Beamte und Selbstständige sind leider nicht begünstigt.

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Die Übungsleiterpauschale wird von 3.000 EUR auf 3.300 EUR und die Ehrenamtspauschale von 840 EUR auf 960 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26, 26a EStG).

Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen

Nach § 6 Ab. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 Prozent-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.

Dieser Höchstbetrag wurde von 70.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG).

Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA

Degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab Juli 2025 bis Ende 2027 angeschaffte/hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 EStG).

Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.

Für Unternehmen soll die Anschaffung rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge (auch gebrauchte) steuerlich attraktiver werden. Im Jahr der Anschaffung können daher nun 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 2a EStG).

Im folgenden Jahr lassen sich dann noch 10 Prozent absetzen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 Prozent, im vierten Folgejahr 3 Prozent und im fünften Folgejahr 2 Prozent.

Die Regelung umfasst Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027.

Anhebung der Entfernungspauschale

Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

Anmerkung: Nicht angehoben wurden die 30 Cent im Rahmen der Reisekostenerstattung!!!

Doppelte Haushaltsführung im Ausland

Für eine Wohnung im Ausland im Rahmen der doppelten Haushaltsführung dürfen zukünftig Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).

Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten

Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, werden zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt (§ 9a Satz 3 EStG ). 

Anhebung der Höchstbeträge für Parteispenden

Der Höchstbetrag des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien wird von 1.650 EUR auf 3.300 EUR (bei Zusammenveranlagung 6.600 EUR) erhöht. Nach § 10b Abs. 2 Satz 2 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an politische Parteien aber nur insoweit in Betracht, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden ist. Der hier geltende Höchstbetrag wird von 825 EUR auf 1.650 EUR angehoben (bei Zusammenveranlagung 3.300 EUR) (§§ 10b Abs. 2 Satz 1, 34g Satz 2 EStG ).

Einkommensteuertarif

Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.348 EUR. Der Kinderfreibetrag wird für jeden Elternteil auf 3.414 EUR angehoben (§ 32a EStG, § 32 Abs, 6 EStG).

Klarstellung zur Pauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann vorliegt, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der BFH begründet dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal „Betriebsveranstaltung“ in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG entspreche. Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, seien grundsätzlich einheitlich auszulegen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ).

Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie

Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten (§ 101 Satz 1 EStG ).

Umsatzsteuer

Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) wird ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7 Prozent (ermäßigten Umsatzsteuersatz) reduziert (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).

Regelungen zur Vorsteueraufteilung

Eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel ist nachrangig gegenüber anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden ist (z. B. Flächenschlüssel regelmäßig vorrangig gegenüber objektbezogenen Umsatzschlüssel) (§ 15 Abs. 4 UStG). 

Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen

Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grundsätzlich als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 50.000 EUR (bisher 45.000 EUR) im Jahr nicht übersteigen. Die Fiktion des Zweckbetriebs im Rahmen einer Freigrenze für sportliche Veranstaltungen dient der Vereinfachung und der Bürokratieentlastung der Vereinsbesteuerung. Die Freigrenze des § 64 Abs 3 Satz 1 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unabhängig von der Freigrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO.

Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos

Die Kfz-Steuerbefreiung wurde für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 zu verlängern. Sie gilt für Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 (bisher: 31.12.2025) zugelassen werden § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz).

,