Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeugealten


Nutzt der Steuerpflichtige ein betriebliches Kraftfahrzeug auch für private Zwecke, muss er diesen Nutzungsvorteil versteuern. Die Höhe dieses Vorteils wird mit der sogenannten Listenpreisregelung ermittelt und beträgt grundsätzlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer für jeden Monat der Nutzung/Nutzungsmöglichkeit.

Bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen wird der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte anzusetzen (also nur noch mit 1 % der Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises je Monat; selbiges gilt für die Versteuerung der Entfernung Wohnung und erste Tätigkeitsstätte), wenn die Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 ist. Der Anschaffung gleichgestellt ist ein Fahrzeugleasing. Das gilt für Kraftfahrzeuge, die eine Kohlendioxid-Emission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder deren rein elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt (Fahrzeuge im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Elektromobilitätsgesetz).

Für Anschaffungen nach dem 1.Januar 2022 bis zum 31.12.2024 wird die vergünstigte Besteuerung gewährt, wenn das Kraftfahrzeuge eine Kohlendioxid-Emission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder deren rein elektrische Reichweite mindestens 60 Kilometer beträgt.

Für Anschaffungen nach dem 1.Januar 2025 bis zum 31.12.2030 wird die vergünstigte Besteuerung gewährt, wenn das Kraftfahrzeuge eine Kohlendioxid-Emission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder deren rein elektrische Reichweite mindestens 80 Kilometer beträgt.

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