Energiepreispauschale (EPP)


Angesichts erheblicher Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Die Entlastung beinhaltet die hier vorgestellte Energiepreispauschale (EPP).

FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) abgestimmt. Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.

Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Gemeint sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die in 2022 Einkünfte als Angestellter, Freiberufler oder aus Gewerbe erzielen. Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1.9.2022 und wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt, also erst mit dem Steuerbescheid 2022. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, die ihre Energiepreispauschale vom Arbeitgeber erhalten. Dies ist der Fall, wenn

  • der Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und
  • in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht ist oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht (im letzteren Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt),
  • der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt.

Die Arbeitgeber verrechnen die EPP grundsätzlich mit der Lohnsteuer. Ist der Arbeitgeber zur jährlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldung verpflichtet, kann er auf die Auszahlung verzichten.

Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.

Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung auch für Einkünfte aus §§ 1315 oder 18 EStG für den 10.9.2022 festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die EPP zu mindern.

Die EPP ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an.

Bemerkenswert ist, dass bei Anspruchsberechtigten wie Selbstständige oder Gewerbetreibenden die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG anzugeben ist, Die Freigrenze nach § 22 Nr. 3 Satz 2 i EStG ist insoweit nicht anzuwenden.

Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentner, die keine der genannten Einkünfte erzielen, sowie Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften erhalten keine EPP.

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