Umsatzsteuer für Restaurantleistungen auf 7 Prozent abgesenkt – Das Problem mit dem Gutschein


Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt. Wir erläutern die Regelungen sowie das Problem mit dem Gutschein in der Umsatzsteuer.

Was auf den ersten Blick einfach klingt, kann durch eine andere kürzlich in Kraft getretene Änderung in der Umsatzsteuer zu einer echten Herausforderung in der Praxis werden.

Seit dem 1.1.2019 gelten in Deutschland neue Regelungen für Gutscheine. Die genaue Angabe der Leistung auf dem Gutschein ist von entscheidender Bedeutung geworden. Der Gesetzgeber fordert jetzt eine Unterscheidung zwischen dem sog. Einzweckgutschein und dem Mehrzweckgutschein. Die Unterscheidung muss jetzt zwingend zum Zeitpunkt der Ausgabe erfolgen, denn die Unterschiede sind weitreichend:

1.Einzweckgutschein (§ 3 Abs. 14 UStG): Ein Einzweckgutschein liegt dann vor, wenn der Ort der Leistung (hier also z. B. Deutschland) schon bei Ausgabe des Gutscheins feststeht und sich aufgrund der Leistung die Höhe der Umsatzsteuer (7 % oder 19 %) eindeutig ermitteln lässt. Bei einem Einzweckgutschein entsteht die Umsatzsteuer schon bei Verkauf des. Die tatsächliche Ausführung der Leistung ist dann keiner Umsatzsteuer mehr zu unterwerfen.
2.Mehrzweckgutschein (§ 3 Abs. 15 UStG): Ein Mehrzweckgutschein liegt vor, wenn es sich um einen Gutschein handelt, der kein Einzweckgutschein ist. In diesem Fall ist der Verkauf dieses Gutscheins nur ein Tausch von Geld in eine andere Form eines Zahlungsmittels und unterliegt zunähst keiner Umsatzsteuer. Erst wenn der Gutschein eingelöst wird, unterliegt die tatsächlich ausgeführte Leistung der Umsatzsteuer.

Wird der Gutschein nicht eingelöst, ergeben sich für den Einzweckgutschein keine Folgen. Die Umsatzsteuer musste zum Zeitpunkt der Ausgabe abgeführt werden, eine Korrektur erfolgt bei Nichteinlösung nicht. Bei Mehrzweckgutscheine kommt es folgerichtet zu keiner umsatzsteuerlicher Leistungserbringung, sodass keine Umsatzteuer abzuführen sein wird.

Ist der Gutschein umsatzsteuerpflichtig?

In der Umsatzsteuer wird eine Systematik verfolgt: nur wenn die Leistung steuerbar ist, kann sie steuerpflichtig sein. Und steuerpflichtig ist die Leistung nur, wenn der Ort der Leistung im Inland belegen ist.

Bei einem Einzweck-Gutschein, der auf die Übertragung der Verfügungsmacht ausgerichtet ist, ist der Ort der Lieferung nach der Reihenfolgevorgabe des § 3 Abs. 5a UStG zu bestimmen. Da die Lieferung mit Übertragung des Gutscheins fingiert wird, kann es sich wohl nicht um eine Beförderungs- oder Versendungslieferung handeln, da der Gegenstand zu diesem Zeitpunkt nicht befördert oder versendet wird. Als „ruhende“ Lieferung nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG befindet sich der Ort der Lieferung dann dort, wo sich der Gegenstand im Moment der fiktiven Lieferung befindet. Auch dieser Lösungsansatz ist aber nicht frei von Problemen, da der „Gegenstand“, auf den sich die Lieferung richtet, zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststehen muss und außerdem – durch Ausschluss von Ausfuhr- und innergemeinschaftlichen Lieferungen – zu unionsrechtswidrigen Doppelbesteuerungen führen könnte. Schwierig ist auch die Ortsbestimmung bei auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistungen. Der Einzelfall sollte betrachtet werden, wobei tendenziell von einem Mehrzweckgutschein auszugehen sein wird und somit erst zum Zeitpunkt der Ausgabe steuerrelevant ist.

Seit Beginn 2019 muss bei jeder Ausgabe genau unterschieden werden. Ist der Gutschein nur für den Verzehr von Speisen vor Ort einsetzbar, handelt es sich um einen Einzweckgutschein, weil schon zum Zeitpunkt der Ausgabe der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 zum UStG („Lebensmittel“) nicht zur Anwendung kommt. Diese sonstigen Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz. Ermöglicht der Gutschein allerdings den Verzehr von Speisen vor Ort als auch zu Außerhausverkäufen, ist dieser universell einsatzbar zu unterschiedlichen Steuersätzen und stellt einen Mehrzweckgutschein dar, weil zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht eindeutig feststeht, welcher Steuersatz zutreffend sein wird.

Was geschieht mit bereits verkauften Einzweckgutscheinen?

Fraglich ist der Umgang mit Einzweckgutscheinen für Speisen die vor dem 1.07.2020 verkauft wurden und erst nach dem 1.7. eingelöst werden: Muss der zuvor ausgegebene Gutschein umsatzsteuerlich korrigiert werden und in dem Zeitpunkt der Einlösung „neu ausgestellt“ werden? Aktuell muss diese Frage offengehalten werden.

Praxis-Tipp

Schon vor der geplanten Absenkung der Umsatzsteuer auf 7% hatten Mehrzweckgutscheine einen gewissen Charme. Die Umsatzsteuer ist erst mit Einlösung abzuführen, was neben einem Liquiditätsvorteil auch einen Vorteil bei Nichteinlösung des Gutscheins für den Gastronomen haben konnte. Zudem ist die Abwicklung in der Praxis deutlich unkomplizierter und die Anforderung an die Angaben auf dem Gutschein praxisnaher. Überlegen Sie für ihren Einsatz welche Möglichkeiten Sie haben und welche Vorteile für Sie überwiegen – insbesondere vor der geplanten Absenkung der Umsatzsteuer. Sie wollen vermehrt Mehrzweckgutscheine ausgeben? Aktuell ist es ausreichend, wenn Sie neben Speisen die vor Ort verzehrt werden können auch den Verzehr Außerhaus anbieten.

Fazit

Mit den Neuregelungen zum 1. Januar 2019 wurden schon undurchsichtige Regelungen geschaffen, mit der Absenkung der Umsatzsteuer auf 7% müssen Gastronomiebetriebe insbesondere auf eine zutreffende Kennzeichnung bzw. Angabe der mit dem Gutschein verbunden Leistungen achten um umsatzsteuerliche Nachteile zu vermeiden.