Inflationsausgleichsprämie


Der Bundesrat hat am 7.10.2022 der vom Koalitionsausschuss vereinbarten Inflationsausgleichsprämie und der temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz sowie auf Fernwärme zugestimmt. Das Gesetz beinhaltet zwei bemerkenswerte Punkte: Eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 EUR sowie eine Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen. Wir beraten Sie gerne.

Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer

Arbeitgeber können die Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren (§ 3 Nr. 11b EStG). Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag.

Einen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber besteht nicht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Arbeitgeber können die Prämie bis 31.12.2024 steuerfrei zahlen.

Inflationsausgleichsprämie
Inflationsausgleichsprämie

Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen

Der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird von Oktober bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent verringert. Ebenso begünstigt wird die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz.

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