Kleinunternehmer (KU) § 19 UStG ab 2025 – EU-Umsätze


Neben den Änderungen für Kleinunternehmer ab 2025 ergibt sich auch eine Änderung fürKleinunternehme bei Umsätzen in der EU. Dafür wurde eigens ein neuer § 19a UStG ins Gesetz aufgenommen.

§ 19a UStG regelt das besondere Meldeverfahren, mit dem es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedsstaaten die Kleinunternehmerregelung anzuwenden. Eine Registrierung kann somit unter Einhaltung bestimmter Grenzen nunmehr vermieden werden.

Der Unternehmer muss sich beim Bundezentralamt für Steuern für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten registrieren und erhält eine eigens dafür vorgesehen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Voraussetzungen für die Teilnahme ist:

  • der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet von 100 000 Euro wurde im Vorjahr nicht überschritten und wird im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten;
  • die Bedingungen zur Inanspruchnahme der Sonderregelung für Kleinunternehmer des Migliedsstaat, der die Steuerbefreiung gewährt (z.B. NL), sind erfüllt, und
  • der Unternehmer ist in keinem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert.

Der Unternehmer muss eine vierteljährige Umsatzmeldung mit im Gemeinschaftsgebiete bewirkten Umsätzen abgeben!

Wichtig: Die lokalen Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung darf im jeweiligen Land nicht überschritten werden!