Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist eine Berufsausbildung i.S. von § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG. Die Aufwendungen für eine nachfolgende Ausbildung sind daher als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 28.02.2013 – VI R 6/12, BFHE 240, 352, BStBl II 2015, 180).
Spannend an diesem Urteil ist, dass die Rechtsprechung bisher davon ausging dass eine Berufsausbildung gewisse Anforderungen an Umfang und Inhalt gestellt hat. Hiervon wurde in dem Urteil bewusst Abstand genommen.
Aus diesem Urteil ergeben sich interessante, neue Gestaltungsmöglichkeiten.
Meine Ausbildung zum Rettungshelfer im Rahmen meines Zivildienste ist leider schon „verjährt“ 😉
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