Das BFH-Urteil vom 31. August 2022 (X R 17/21) hat folgenden Leitsatz: Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das
Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich.
Ein Neu-Unternehmer eröffnet sein Unternehmen zum 1.4.20XX. Zuvor wurde ein Business-Plan erstellt und erste Vor-Handlungen getätigt. Bis zum 31.03.20XX sind bereits Kosten von 10.000 Euro entstanden. Nach dem BFH-Urteil sind diese Kosten NCIHT in der Gewerbesteuer abzugsfähig!
Alternativ und deutlich besser: Der Unternehmer startet sofort, also ist die Planung (Business-Plan) bereits während seiner Tätigkeit.
TIP: versuchen Sie schon vom „ersten“ Tag an Verkäufe zu tätigen, denn in der Gewerbsteuer kommt auf das „tätig sein“ an, also die konkreten Handlungen. Und schon sind die 10.000 Euro Planungskosten abzugsfähig.
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